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Versandinformationen

Wir können entweder den Versand Ihrer Produkte direkt zu Ihnen organisieren oder Sie können Ihre Produkte von Ihrem Spediteur an einem unserer Standorte abholen lassen. 

NUR BEARBEITUNG

Wenn Sie Ihre Bestellung von Ihrem eigenen Spediteur abholen lassen möchten, wählen Sie bei Ihrer Anfrage bitte ‚Nur Bearbeitung‘. In diesem Fall berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 1,95 % Ihres Gesamtbestellwertes. Wir sorgen dafür, dass Ihre Produkte abholbereit sind, wenn Ihr Spediteur eintrifft. Die Bearbeitungsgebühren beinhalten das Ausdrucken einer Versandmarke, die Sie uns im Rahmen Ihrer Bestellung zukommen lassen können. Die Verpackung ist nicht inbegriffen und wird für Sendungen über 23 kg zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.

Sie können auch bei uns vorbeikommen und Ihre Sendung abholen – Während wir Ihnen eine Tasse Kaffee servieren, werden Ihre Waren sicher von uns eingeladen?!

LIEFERBEDINGUNGEN

1.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, Sitz des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr für die Ware geht in dem Moment über, in dem der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

1.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Das Risiko für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung liegt zu diesem Zeitpunkt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

1.3 Wenn ein Umtausch erfolgt und der Kunde die umzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache aufbewahrt, bleibt die Gefahr der umzutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sie in Besitz genommen hat, beim Kunden. Auftragnehmer. Kann der Auftraggeber den Austauschgegenstand nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich bei Vertragsschluss befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

2.1 Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:

a. Es gibt eine Änderung im Design, in den Spezifikationen oder in den Spezifikationen;

b. die Angaben des Auftraggebers nicht der Realität entsprechen;

c. geschätzte Mengen weichen um mehr als 10 % ab.

2.2 Mehrarbeiten werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erbringung der Mehrarbeiten geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Minderarbeit wird auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.

2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzliche Arbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftraggebers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:

a) wenn die Mehrarbeit anfällt;

b. gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags;

c. zum nächsten vereinbarten Zahlungsziel.

2.4 Übersteigt die Summe der Minderleistungen die Mehrleistung, kann der Auftragnehmer 10 % der Differenz dem Auftraggeber in der Endabrechnung in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeiten, die das Ergebnis einer Anfrage des Auftragnehmers sind.

3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, wie z. B.:
a) Gas, Wasser und Strom;
b. Heizung;
c. abschließbarer, trockener Lagerraum;
d. Einrichtungen, die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen vorgeschrieben sind.

3.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Brand, Beschädigung von Eigentum des Auftraggebers, Auftragnehmers und Dritter, wie z sich am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen vereinbarten Ort befindet.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber für eine Versicherung des Arbeitsrisikos der einzusetzenden Geräte zu sorgen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der Prämie zu übersenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

3.4 Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht nachkommt und dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten führt, wird die Arbeit ausgeführt, sobald der Auftraggeber noch alle seine Verpflichtungen und den Zeitplan des Auftragnehmers erfüllt erlaubt dies. Der Auftraggeber haftet für alle dem Auftragnehmer aus der Verzögerung entstehenden Schäden.

4.1 Die Arbeit gilt in folgenden Fällen als abgeschlossen:
a) wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;
b. wenn das Werk vom Kunden in Gebrauch genommen wurde. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werkes in Gebrauch, gilt dieser Teil als fertiggestellt;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;
d. wenn der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die der Nutzung des Werks nicht entgegenstehen, nicht abnimmt.

4.2 Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten nicht ab, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, das Werk noch abzuliefern.

4.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht fertiggestellten Werkteilen frei, die durch die Verwendung bereits fertiggestellter Werkteile verursacht wurden.

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